Wartenberg & Co
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz die „AGB“) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, die von der Wartenberg GmbH & Co KG, FN 6076k (nachfolgend kurz „Wartenberg“), mit einem Dritten (nachfolgend „Kunde“) abgeschlossen werden, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Verträge sind sämtliche ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder mündlich abgeschlossene Vereinbarungen über die Lieferung von Waren.
1.2. Für sämtliche Verträge zwischen der Wartenberg und dem Kunden gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von Wartenberg ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Auch Vertragserfüllungshandlungen durch Wartenberg gelten nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen.
1.3. Von diesen AGB abweichende oder diese ergänzenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und gelten nur für das jeweilige Rechtsgeschäft, nicht jedoch für andere, insbesondere Folgegeschäfte.
1.4. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden. Änderungen der AGB gelten als genehmigt und sind in der geänderten Fassung auch auf bestehende Verträge anwendbar, wenn der Kunde nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Information über die Änderung schriftlich Widerspruch erhebt. Die aktuelle Fassung der AGB kann stets auf der Webseite von Wartenberg (www.wartenberg.at/WartenbergCo_AGB_Stand_01_2022.pdf) eingesehen werden. Widerspricht der Kunde fristgerecht, so gelten die alten AGB für die zu diesem Zeitpunkt aufrechten Verträge weiter. Wartenberg steht in diesem Fall ein Kündigungsrecht zu.
1.5. Wartenberg erbringt Leistungen für Unternehmer, sodass die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht zur Anwendung gelangen. Sollte der Kunde ausnahmsweise Konsument sein, bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen zugunsten von Konsumenten unberührt.
2.1. Sämtliche Angebote, die von Wartenberg abgegeben werden, sind entweder freibleibend oder weisen einen Kalendertag aus, bis zu dessen Ablauf Wartenberg an das Angebot gebunden ist. Mündliche Angebote sind, selbst wenn sie einen solchen Kalendertag enthalten, nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich nachträglich bestätigt werden.
2.2. In der Regel wird dem Kunden aufgrund einer unverbindlichen Anfrage desselben ein mit einer Bindungsfrist versehenes Angebot von Wartenberg unterbreitet. Sollte der Kunde dieses nicht annehmen oder ablehnen, sondern seinerseits mit einem Gegenangebot reagieren oder, etwa weil das Angebot von Wartenberg im Einzelfall freibleibend abgegeben wurde, ein Erstangebot unterbreiten, ist der Kunde, sofern im Einzelfall nicht eine andere Bindungsfrist vereinbart wurde, zwölf Werktage an sein (Gegen-)Angebot gebunden. Ein (Gegen-)Angebot des Kunden bedarf zur Annahme einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Wartenberg, wobei Wartenberg auch berechtigt ist, das Angebot des Kunden durch Erfüllung anzunehmen.
2.3. Wartenberg behält sich das Recht vor, einzelne oder mehrere der angebotenen Produkte aus dem Angebot zu streichen, sofern die Produktion dieser Produkte aus irgendeinem Grund permanent eingestellt wird oder längerfristig nicht verfügbar sind. In diesem Fall ist es ausreichend, dass Wartenberg den Kunden binnen angemessener Frist schriftlich vor dem Streichen des betreffenden Produktes aus dem Sortiment informiert. Eine Annahme durch den Kunden ist nicht erforderlich.
2.4. Wartenberg ist ferner berechtigt, Änderungen an den Produktbeschreibungen vorzunehmen, sofern durch diese Änderungen keine Beeinträchtigung an der Qualität des Produktes eintritt. Dies gilt auch für bereits verbindliche Aufträge, sofern die Qualität des Produkts durch die Änderung der Produktbeschreibung gleichbleibend ist. Wartenberg wird den Kunden von solchen Änderungen binnen angemessener Zeit in Kenntnis setzen.
2.5. Auskünfte, Empfehlungen, Angebote und Vereinbarungen der Mitarbeiter von Wartenberg sowie vertragliche Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung durch Wartenberg. Zusagen können ausschließlich schriftlich und durch die zur Vertretung der Wartenberg & Co berechtigten Personen verbindlich erteilt werden.
2.6. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten und Beschreibungen von Wartenberg sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Gleiches gilt für sonstige besondere Eigenschaften bzw. für den Fall, dass sich die Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck eignen soll.
2.7. Öffentliche, insbesondere in der Werbung getätigte Äußerungen dritter Personen über die Beschaffenheit der Ware gelten mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung nicht als Vertragsinhalt.
3.1. Alle von Wartenberg bekannt gegebenen Preise sind – sofern kein verbindliches Angebot (Punkt 2.1.) abgegeben wurde – freibleibend.
3.2. Auch in einem verbindlichen Angebot (Punkt 2.1.) enthaltene Preise stehen jedoch unter dem Vorbehalt der Änderung der zur Zeit der Anbotslegung herrschenden Umstände ((clausula rebus sic stantibus). Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, Importabgaben, Steuern etc. verändern, so ist Wartenberg berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Diese hierfür maßgeblichen Umstände werden dem Kunden auf Anfrage von Wartenberg nachgewiesen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 35%, dann kann der Kunde durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung über die Preiserhöhung hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Mengen vom Vertrag zurücktreten. Bei Minderabnahmen gilt der für die abgenommene Menge gültige Staffelpreis.
3.3. Die von Wartenberg bekannt gegebenen Preise werden in Euro (€ / EUR) angegeben und verstehen sich – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – exklusive Umsatzsteuer.
3.4. Die angeführten Preise gelten außerdem – sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – “delivered at place“ (DAP) INCOTERMS 2020 und beinhalten daher Fracht-, Versand- und Transportkosten (so auch Mauten und Straßenbenützungsabgaben). Transportkostenerhöhungen, Hoch- und Kleinwasserzuschläge, Kosten für Eilfrachten, Abschleppkosten, Eiszuschläge und sonstige Transportkosten jeglicher Art trägt der Kunde.
3.5. Bei nicht in Euro fakturierten Fremdwährungsgeschäften gehen Kursdifferenzen nach Vertragsabschluss zu Gunsten bzw. zu Lasten des Kunden.
3.6. Sonderwünsche des Kunden sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, im Angebot von Wartenberg nicht eingepreist und daher gesondert zu vergüten.
4.1. Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind Zahlungen unverzüglich ab Rechnungslegung an den Kunden spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Überweisungen gelten erst mit Eingang des Betrages auf dem Konto der Wartenberg als Zahlung.
4.2. Bei Aufträgen, die mehrere Teilleistungen umfassen, ist Wartenberg berechtigt, nach Erbringung jeder Teilleistung gesondert Rechnung zu legen.
4.3. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung, lediglich zahlungshalber und schließt einen Skontoabzug aus. Spesen, die im Zusammenhang mit der vom Kunden gewählten Zahlungsart entstehen (Kreditkartenzahlungen, Auslandsüberweisungen, etc.), werden an den Kunden weiterverrechnet.
4.4. Skontoabzüge bedürfen immer einer gesonderten Vereinbarung. Die ein- oder mehrmalige Gewährung von Skonti, Rabatten oder Boni begründet keinen Anspruch des Kunden auf gleiche oder ähnliche Konditionen bei nachfolgenden Bestellungen. Im Falle des Zahlungsverzuges auch mit Teilzahlungen, sind allfällige Skontovereinbarungen, gewährte Rabatte, Raten und sonstige Vergünstigungen hinfällig und treten sohin rückwirkend außer Kraft.
4.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Wartenberg berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (9,2% p.a. über dem Basiszinssatz) zu begehren. Ebenso ist Wartenberg berechtigt, im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden ab dem Tag der Übergabe der Ware Zinseszinsen zu verlangen. Ferner sind alle angemessenen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
4.6. Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die bei objektiver Beurteilung der gesamten Sachlage eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden befürchten lassen (§ 1052 ABGB Unsicherheitseinrede) oder gerät Kunde mit einer (Teil-)Zahlung in Verzug, ist Wartenberg berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für künftige Lieferungen und Leistungen zu verlangen.
4.7. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die Wartenberg entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie angemessen sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 50,00 als Entschädigung für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen, insbesondere die Geltendmachung von Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen bleibt hiervon unberührt.
4.8. Sollte Wartenberg ein Inkassoinstitut oder einen Rechtsanwalt mit der Betreibung der Forderung beauftragen, ist Wartenberg ebenfalls berechtigt, die nach der Verordnung über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen oder die nach dem RATG bzw. der AHK gebührenden Vergütungen zu verlangen, auch wenn diese Kosten die gerichtlich ersatzfähigen Kosten übersteigen.
5.1. Als Fälle höherer Gewalt gelten solche Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können (einschließlich aber nicht ausschließlich kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien oder Pandemien, Streiks oder Unruhen. globale Lieferengpässe etc). Fälle höherer Gewalt berechtigen Wartenberg, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn aufgrund solcher unvorhersehbarer Entwicklungen die Einkaufspreise von Wartenberg über die Weiterverkaufspreise steigen.
5.2. Sofern höhere Gewalt vorliegt, ist der Kunde berechtigt, schriftlich eine Erklärung von Wartenberg zu verlangen, in der dargelegt wird, ob Wartenberg vom Vertrag zurücktritt oder diesen innerhalb angemessener Frist ausführt. Sofern Wartenberg binnen drei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Anfrage des Kunden keine Erklärung abgibt, ist der Kunde berechtigt, einseitig durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
6.1. Eine Verpflichtung zur Leistungsausführung der Wartenberg besteht erst, wenn der Kunde sämtlichen seiner Verpflichtungen, die zur Lieferung erforderlich sind, nachgekommen ist (z.B. Eingang der vereinbarten Anzahlung). Im Falle des Verzuges des Kunden besteht ein Recht zur Zurückbehaltung, Leistungsaussetzung oder – nach angemessener Nachfristsetzung – anspruchswahrendem Rücktritt von Wartenberg.
6.2. Die Lieferfristen und -termine werden von Wartenberg nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich, verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden und stehen unter der Bedingung, dass Transportwege und Transportmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung stehen.
6.3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware das Werk der Wartenberg vor Ablauf der Lieferfrist verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde.
6.4. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Sphäre der Wartenberg und/oder eines Vorlieferanten liegen, (wie z.B. im Fall von höherer Gewalt, siehe Punkt 6.).
6.5. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest vierwöchigen – Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Teil der Lieferung oder Leistung, für den Verzug vorliegt.
6.6. Wenn eine Lieferung in Folge von Lieferschwierigkeiten (z.B. im Fall von höherer Gewalt, siehe Punkt 5.) und/oder Preiserhöhungen bei Vorlieferanten oder Produzenten nicht möglich ist, ist Wartenberg berechtigt, ohne jede Ersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten.
6.7. Die Haftung der Wartenberg für Verzugsschäden ist mit 0,5 % des Werts der im Verzug befindlichen Lieferung begrenzt.
7.1. Der Kunde ist zur Übernahme der Ware verpflichtet. Übernimmt der Kunde die Ware nicht vereinbarungsgemäß, ist Wartenberg berechtigt, die Ware gerichtlich zu hinterlegen, auf Kosten und Gefahr des Kunden entweder selbst oder bei einem Dritten zu verwahren. Gleichzeitig ist Wartenberg berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe von 10% des Rechnungsbetrages (exklusive USt) als vereinbart.
7.2. Die Lieferung erfolgt – sofern nicht ausdrücklich anders, etwa durch Verweis auf widersprechende INCOTERMS, vereinbart – auf Gefahr des Käufers auf frachtgünstigstem Weg. Dieser trägt daher – sofern nicht anders vereinbart – stets die Gefahr für den zufälligen Untergang der Ware.
7.3. Verzögert sich die Lieferung oder Abholung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und die Gefahr des Untergangs der Sache zu tragen. Punkt 7.1. gilt sinngemäß.
7.4. Die Lieferung der Ware erfolgt in handelsüblicher Art und Beschaffenheit. Die Liefermenge wird nach einer von Wartenberg zu bestimmenden handelsüblichen Methode verbindlich festgestellt. Handelsübliche Minder- oder Mehrlieferungen der verkauften Menge gelten als Vertragserfüllung.
7.5. Wartenberg ist zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt.
7.6. Bei Sukzessivlieferungsverträgen mit fixen Abnahmemengen gilt in Ermangelung einer genauen Vereinbarung zur Fälligkeit von Teillieferungen eine einigermaßen gleichmäßige Lieferung über den Vertragszeitraum als vereinbart, wobei auch produktspezifische Verfügbarkeiten zu berücksichtigen sind.
7.7. Bei Sukzessivlieferungsverträgen ohne fixe Abnahmemenge können einlangende Bestellungen nur nach Maßgabe der verfügbaren Liefermengen im jeweiligen Zeitraum geliefert werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn einlangende Bestellungen nicht sogleich unter Hinweis auf mögliche Lieferengpässe zurückgewiesen wird. Für nicht verfügbare Teilmengen wird nur bei krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gehaftet.
7.8. Reichen die Wartenberg zur Verfügung stehenden Warenmengen nicht zur Befriedigung aller Kunden nicht aus, so sind wir berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Käufern vorzunehmen.
7.9. Die Übernahme der Ware durch den Kunden gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.
7.10. Ausdrücklich als frachtfrei bezeichnete Lieferungen umfassen nicht auch die Entladekosten am Bestimmungsort. Der Kunde wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Wartenberg nicht für den Abschluss einer Speditions- oder Transportversicherung Sorge trägt. In keinem Fall übernimmt Wartenberg die Haftung oder die Kosten für Verrichtungen eines Spediteurs oder Frachtführers oder deren Subauftragnehmer, auch wenn diese von Wartenberg beauftragt wurden.
7.11. Nach Vertragsabschluss anfallende Frachterhöhungen, Zölle, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt in jedem Fall der Kunde (s Punkt 3). Preiserhöhungen, die im Zuge von Teillieferungen erfolgen oder die durch höhere Transportkosten oder Nebenkosten entstehen, sind vom Kunden im Voraus zu genehmigen.
7.12. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass das Entladen der Transportmittel unverzüglich nach deren Eintreffen am Bestimmungsort erfolgen kann. Ferner gewährleistet der Kunde einwandfreie Zufahrtsbedingungen zur Ablade- bzw. Abfüllstelle. Sofern er diese Bedingungen nicht gewährleisten kann, hat er Wartenberg rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse hinzuweisen, deren Beseitigung auf Kosten und Risiko des Kunden zu erfolgen hat. Kosten, die durch vom Kunden verursachte Verzögerungen entstehen, gehen zu dessen Lasten. Ist ein Vertragserfüllung mangels Erfüllung der den Kunden treffenden Mitwirkungspflichten nicht möglich, ist Wartenberg berechtigt, nach Setzung einer fünftägigen Nachfrist und deren Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche von Wartenberg bleiben hiervon unberührt.
7.13. Bei der Verladung von Produkten in einen Silo des Kunden trifft weder Wartenberg noch ihre Erfüllungsgehilfen eine Überprüfungs- oder Warnpflicht, ob die vorhandenen Vorrichtungen bzw. Behältnisse zur Warenverladung geeignet sind und den jeweiligen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Die Haftung hierfür trifft ausschließlich den Kunden.
8.1. Rügepflicht: Mängel sind bei sonstigem Verlust sämtlicher Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz, Schadenersatz statt Gewährleistung und Irrtum unverzüglich nach Empfang der Lieferung und Leistung, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, versteckte Mängel binnen 2 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.
8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme der Ware.
8.3. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden zu beweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung. Die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von laesio enormis wird ebenfalls ausgeschlossen.
8.4. Im Fall der Versendung gilt die Übergabe an den ersten Transporteur als der für die Gewährleistung maßgebliche Übergabezeitpunkt.
8.5. Bei begründeten Mängeln ist die Gewährleistung auf Verbesserung, Neulieferung oder Nachtrag des Fehlenden beschränkt. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Wandlungs- und Preisminderungsansprüche sind ausgeschlossen.
8.6. Bei Kauf nach Muster oder Probe gelten die Eigenschaften des Musters oder der Probe nicht als zugesichert, wenn nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart. Eine Zusicherung von Eigenschaften ist für Wartenberg nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vorgenommen worden ist.
8.7. Die Weiterbehandlung bzw. Verarbeitung von Waren, die von Wartenberg geliefert werden, geschieht auf Gefahr des Kunden.
8.8. Die Rüge einer Lieferung oder Leistung, unabhängig davon ob diese berechtigt oder unberechtigt erfolgt, berechtigt den Kunden nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.
8.9. Sollte in der Auftragsbestätigung eine Garantiezusage (es handelt sich hierbei jedenfalls nur um einen „unechten Garantievertrag“) enthalten sein, so umfasst diese keinesfalls Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass Wartenberg für Mängel (ausgenommen die zuvor aufgezählten Fälle) einsteht, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.
9.1. Die Aufrechnung mit von Wartenberg bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden ist ausgeschlossen.
9.2. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.
9.3. Gewährte Sicherheiten stellt Wartenberg nur zurück, wenn die Sicherheit, die zu Gunsten von Wartenberg bestehende Forderung um mehr als 50% überschreitet, nach Rückstellung der Sicherheit noch eine ausreichende Besicherung verbleibt und Wartenberg zur Rückstellung der Sicherheit ausdrücklich aufgefordert wird.
10.1. Wartenberg behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zuzüglich sämtlicher Zinsen und Kosten vor. Der Kunde trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.
10.2. Für den Fall der Be- und Verarbeitung oder Verbindung der Ware mit fremden Sachen erstreckt das Eigentum der Wartenberg auch auf die neue Sache.
10.3. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern, wenn Wartenberg zuvor der potentielle Wiederkäufer und dessen Geschäftsanschrift bekannt gegeben wurde und Wartenberg dem Verkauf ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises tritt der Kunde alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Sicherungsrechte zahlungshalber an Wartenberg ab. Der Kunde ist ferner verpflichtet, diese Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist Wartenberg berechtigt, die Wiederkäufer der Ware von der Abtretung zu verständigen und Zahlung an Wartenberg zu verlangen.
10.4. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von Wartenberg unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zugunsten Dritter ist unzulässig, sofern Wartenberg nicht die Zustimmung hierzu erteilt.
10.5. Eine Saldoanerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht, ebenso wenig die Hingabe von Wechsel oder Schecks bis zur richtigen und tatsächlichen Einlösung.
10.6. Falls Wartenberg von ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen muss und die Ware zurücknimmt, erfolgt die Gutschrift für die aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurückgenommenen Waren unter Berücksichtigung einer der Lagerdauer sowie den sonstigen Umständen angemessenen Preisreduktion sowie unter Berücksichtigung der durch die Wiederinbesitznahme entstehenden Kosten (Transport- und Manipulationsspesen) mindestens aber zu 30 % des Fakturenwertes.
10.7. Der Kunde verpflichtet sich, Wartenberg vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und in Eigentum von Wartenberg stehende Waren übernommen werden können.
10.8. Im Falle des Zahlungsverzugs ist Wartenberg zur Sicherstellung der Ware berechtigt, wobei dies die Pflichten des Kunden aus dem Kaufvertrag, insbesondere zur Zahlung, nicht aufhebt.
10.9. Im Falle der Pfändung von Waren, die unter Eigentumsvorbehalt von Wartenberg stehen, hat der Kunde Wartenberg unverzüglich zu informieren. Aussonderungen der Ware wegen bevorstehenden Insolvenzbelastungen der Ware während Bestehen des Eigentumsvorbehalts sind unzulässig.
10.10. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind ordnungsgemäß zu verwahren und ausreichend gegen sämtliche im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb vorhersehbare Risiken zu versichern.
11.1. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet Wartenberg nur für den Ersatz von Schäden, die krass grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für den Ersatz von Personenschäden.
11.2. Werden Sachschäden von Erfüllungsgehilfen der Wartenberg leicht fahrlässig verursacht, ist eine Haftung der Wartenberg ebenfalls ausgeschlossen. Als Erfüllungsgehilfe gilt nur eine Person die von Wartenberg selbst zur Erfüllung der Wartenberg treffenden Verpflichtungen gegenüber dem Kunden beauftragt wird. Spediteure, Lagerhalter, Transportunternehmen und Lieferanten sind keine Erfüllungsgehilfen von Wartenberg.
11.3. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und bloße Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet Wartenberg nicht. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Einkaufswert der jeweiligen (Teil)Lieferung, maximal jedoch mit jener Summe, die durch die Haftpflichtversicherung von Wartenberg gedeckt ist, beschränkt.
11.4. Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
11.5. Der Nachweis eines allfälligen Verschuldens obliegt stets dem Kunden.
13.1. Bestehende Vertragsverhältnisse können von Wartenberg stets aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Wichtige Gründe sind insbesondere
• Zahlungsverzug und ungenütztes Verstreichen einer nicht mehr als 14 Tage betragenden Nachfrist.
• Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder Schaffung der Voraussetzungen für eine adäquate Ausführung durch den Kunden, insbesondere Verletzung der den Kunden treffenden Mitwirkungspflichten.
• Unterbleiben der Leistung aus sonstigen Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen.
• Entgegenstehen eines dauerhaften Hindernisses aufgrund von höherer Gewalt.
14.1. Die von Wartenberg bei der Lieferung beigestellten Gebinde – mit Ausnahme von Einweggebinden – stehen im Eigentum der jeweiligen Lieferanten bzw. Produzenten. Leihgebinde sind – sofern nicht schriftlich anders vereinbart – nach erfolgter Entladung auf Kosten des Kunden ehestmöglich an das nächstgelegene Lager von Wartenberg zu retournieren.
14.2. Sofern der Kunde die Rücksendung der von Wartenberg beigestellten Gebinde und Austauschplatten nicht binnen 14 Tagen ab dem Tag der Warenlieferung bewirkt, hat dieser eine Konventionalstrafe in Höhe von EUR 500,00 pro angefangene Woche an Wartenberg zu leisten.
14.3. Wartenberg trifft keine Verpflichtung, vom Kunden zur Verfügung gestellte Behälter auf deren Eignung zum Transport (insbesondere auf Sauberkeit) zu überprüfen.
14.4. Für Schäden oder Mängel, die durch schadhafte oder sonst unzulängliche Behälter, die vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden, haftet Wartenberg nicht. Der Kunde hält Wartenberg diesbezüglich auch gegenüber Dritten schad- und klaglos.
15.1. Bestellungen oder sonstige rechtsgestaltende Erklärungen des Kunden können unter Verwendung etwaiger von Wartenberg zur Verfügung gestellter elektronischen Formulare und per E-Mail gültig abgesandt werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber des fehlerfreien Zugangs bei Wartenberg. Übermittlungsfehler – gleich welcher Ursache – gehen zu Lasten des Kunden.
15.2. Wartenberg behält sich vor, wegen einer eingetretenen Fehlfunktion der Datenverarbeitungsanlage unverzüglich durch geeignete Mittel (individuelle Nachricht, Bekanntgabe auf unseren Webseiten) die Wirksamkeit einzelner oder zeitlich bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungen zu widerrufen und die nochmalige, gültige Übermittlung derselben vorzunehmen oder zu erbitten.
16.1. Wartenberg und der Kunde sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.
16.2. Wartenberg verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen (Datenschutzmitteilung) gem Art 13 ff DSGVO sind unter www.wartenberg.at/datenschutzerklaerung einsehbar.
16.3. Wartenberg wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des DSG, der DSGVO und des TKG einhalten und die erforderlichen, angemessenen und zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen für den Datenschutz ergreifen. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, haftet Wartenberg nur bei Vorsatz oder krass grob fahrlässigem Verhalten.
16.4. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die in abgeschlossenen Verträgen enthaltenen personenbezogenen Daten einerseits, sowie die das jeweilige Vertragsverhältnis betreffende elektronische Korrespondenz (E-Mail, etc.) von Wartenberg mit dem Kunden andererseits, automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet und gegebenenfalls auch an Behörden übermitteln werden dürfen.
16.5. Sollte Wartenberg Daten Dritter, die diese vom Kunden im Rahmen des Auftragsverhältnisses übergeben bekommen hat, für den Vertragszweck verarbeiten, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche erforderliche datenschutzrechtliche Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne der DSGVO zu treffen (z.B. Einholung der Zustimmungserklärung der Betroffenen), sodass der Anbieter die personenbezogenen Daten zur Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses verarbeiten darf.
16.6. Der Kunde hat jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- und Geschäftssitzes, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform, sowie sämtlicher anderer wesentlicher Umstände, die für das Vertragsverhältnis mit Wartenberg relevant sein könnten, unverzüglich mitzuteilen. Wird die Mitteilung unterlassen, gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse übermittelt werden.
17.1. Alle Unterlagen sowie Materialien, die der Angebotserstellung und der Informationsaufbereitung dienen oder Leistungserbringung betreffen und die Wartenberg dem Kunden zusendet oder übergibt, sind Geschäftsgeheimnisse von Wartenberg und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
17.2. Verstößt der Kunde gegen diese Bestimmung, ist er verpflichtet, eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 zu bezahlen. Ein darüberhinausgehender Schaden kann von Wartenberg jederzeit geltend gemacht werden.
18.1. Salvatorische Klausel: Sollte einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die AGB eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der unwirksamen oder der undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene Regelung als vereinbart, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben würden, sofern sie dies bei Vertragsabschluss oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung bedacht hätten.
18.2. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis ist Wien. Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem zwischen Wartenberg und dem Kunden geschlossenen Vertrag und/oder diesen AGB werden ausschließlich vom sachlich für den ersten Wiener Gemeindebezirk (in Handelssachen) zuständigen Gericht entschieden.
18.3. Auf diese AGB sowie sämtliche zwischen Wartenberg und dem Kunden geschlossene Verträge gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen und Konfliktregeln sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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